Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche rechtserhebliche Sachverhaltselemente, wie insbesondere die fehlende Finanz- und Liquiditätsplanung, die ungenügende Rentabilität und schlechte Lage der Liegenschaft, die Nichtberücksichtigung von bereits vor dem Kauf beschlossenen Investitionen in andere Liegenschaften, die Überschreitungen des Grenzwertes für Immobilienanlagen gemäss BVV2 sowie die Belege für die in Zusammenhang mit dem Kauf des Mehrfamilienhauses nötig gewordenen Sanierungsmassnahmen ausser Acht gelassen.