a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 V 124 E. 3 S. 127). 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht. Ferner wird eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör durch Nichtabnahme von beantragten Beweisen geltend gemacht. 4.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, auch wenn es um Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG geht ( Art. 73 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 lit. c in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).