Nicht zu prüfen sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen. Sollte ein Schaden zu bejahen sein, wäre die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen prüfe. 3.3 Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art.