Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen Kausalzusammenhang voraus ( BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f. mit Hinweisen; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 536 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Schaden ausgewiesen sei. Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren bildet daher allein die Frage, ob ein Schaden im Sinne von Art. 52 BVG eingetreten ist. Nicht zu prüfen sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen.