hat sie nicht zugestellt. Am 11. Mai 2005 hat die Klägerin jedoch Einsicht in diese Aktenstücke verlangt, welche ihr am 18. Mai 2005 zugestellt worden sind. Ungeachtet dessen, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt worden war, wäre unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von sich aus eine Stellungnahme eingereicht oder um Fristansetzung zur Stellungnahme ersucht hätte, wenn sie dies als erforderlich erachtet hätte. Die nachträgliche Berufung auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb keinen Rechtsschutz finden (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375 f.).