2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz entscheidend auf Aktenstücke abgestellt habe, welche erst mit der Duplik eines Beklagten eingereicht worden seien und zu denen sie nicht habe Stellung nehmen können. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Klägerin am 10. März 2005 die Dupliken der Beklagten zugestellt und den Schriftenwechsel gleichzeitig als geschlossen erklärt hat. Die Beilagen zur Duplik des Beklagten S.________ hat sie nicht zugestellt.