Schram zur Vertretung in diesem Verfahren ermächtigt hat. Die Vollmacht stützt sich auf den Entscheid des Departementes für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 13. März 2000, mit welchem der kommissarische Verwalter u.a. ermächtigt wurde, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen und die ihm für eine sachgerechte Vertretung der Stiftungsinteressen als angemessen erscheinenden Massnahmen zu treffen.