Würmli in seiner Eigenschaft als kommissarischer Verwalter der Beschwerdeführerin zur Vertretung befugt ist. Soweit er sich auf das letztinstanzliche Verfahren bezieht, ist er unbegründet, weil die Parteivertretung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den patentierten Anwälten (und Hochschulprofessoren) vorbehalten ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 OG) und eine Vollmacht vorliegt, mit welcher lic. oec. Würmli Rechtsanwalt Schram zur Vertretung in diesem Verfahren ermächtigt hat.