Peter Würmli und Rechtsanwalt Raphael Schram vertreten, welche die Rechtsschriften gemeinsam unterzeichnet haben. Wie schon im Klageverfahren lässt S.________ in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Schram in Frage stellen, welcher die persönlichen Voraussetzungen zur anwaltlichen Vertretung nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht erfülle. Soweit sich der Einwand auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht, ist er insofern ohne Bedeutung, als jedenfalls lic. oec. Würmli in seiner Eigenschaft als kommissarischer Verwalter der Beschwerdeführerin zur Vertretung befugt ist.