Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 äussert sich das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Rüge einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts und zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs. S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, Aadorf, und H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny, Meilen, lassen sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen; desgleichen die durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zürich, vertretenen K.________, M.________ und W.________. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und R.________ verzichten auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: