C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Vorsorgestiftung X.________, vertreten durch lic. oec. Peter Würmli, Weinfelden, und Rechtsanwalt Raphael Schram, St. Gallen, das Klagebegehren erneuern. Eventualiter wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 äussert sich das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Rüge einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts und zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs.