B. Nach Beiladung des neuen Stiftungsratspräsidenten R.________ und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage mit der Begründung ab, dass der eingeklagte Schaden nicht ausgewiesen sei, weshalb eine Schadenersatzpflicht entfalle, ohne dass die weiteren Haftungsvoraussetzungen und insbesondere die Frage, ob die Anlagevorschriften betreffend Liegenschaften eingehalten worden seien, näher zu prüfen seien (Entscheid vom 30. November 2005).