Ein weiterer Schaden habe aus der ungenügenden Rendite resultiert. Die Pflichtverletzung der Stiftungsräte sei darin zu erblicken, dass sie den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung des Stiftungsvermögens (Immobilienanteil von höchstens 50 %) missachtet hätten, ein Klumpenrisiko eingegangen seien und die Anlageprinzipien der Sicherheit, der Rentabilität sowie der genügenden Liquidität verletzt hätten.