42 Abs. 2 OR zu schätzenden Betrag, mindestens aber Fr. 420'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 1994, zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf Betreiben des damaligen Präsidenten des Stiftungsrates S.________ habe die Vorsorgestiftung am 28. Juni 1994 ein neu erstelltes Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Q.________, zum Preis von Fr. 2'400'000.-, wovon Fr. 800'000.- mit WIR-Geld der Y.________ AG, erworben. Gemäss Kaufvertrag sei eine Mietzinsgarantie von Fr. 132'360.- für ein Jahr (später verlängert auf zwei Jahre) abgegeben worden. Eine Schätzung der Bank Z._____