A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2004 erhob die Vorsorgestiftung X.________ (vormals Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG) beim Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons Thurgau Klage aus Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG gegen ihre ehemaligen Stiftungsräte S.________, H.________, K.________, M.________ und W.________ mit dem Begehren, die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung einen vom Richter gemäss Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden Betrag, mindestens aber Fr. 420'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 1994, zu bezahlen.