{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-06_2007-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=24.07.2007&to_date=12.08.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2007-B_11-2006&number_of_ranks=336", "Checksum": "504a3ff2bab33f2e1571047108f20f8f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.08.2007 B 11/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:04:20", "Checksum": "85e2bfad2658a941fe962ca4534ee858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n5.3.3 Lässt sich nach dem Gesagten der Eintritt eines Schadens infolge eines vom tatsächlichen Verkehrswert abweichenden Kaufpreises aufgrund der vorhandenen Akten zuverlässig weder bejahen noch verneinen, wäre die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, hiezu ergänzende Abklärungen zu treffen. Indem sie dies unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.\n5.4 Als weiteren Schaden hat die Beschwerdeführerin Kosten geltend gemacht, welche sich wegen des Erwerbs des Mehrfamilienhauses Q.________ für notwendige Sanierungsmassnahmen und wegen einer (durch den Liegenschaftskauf bewirkten) ungenügenden Liquidität der Vorsorgeeinrichtung (Notwendigkeit einer kurzfristigen Erhöhung der Hypothek im Hinblick auf die Zahlung einer Austrittsleistung) ergeben haben. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die Bruttorendite der Liegenschaft ungenügend gewesen sei, und als Schaden die Differenz zwischen dieser und einer angemessenen Rendite geltend gemacht.\nDie Vorinstanz ist darauf vorab mit der Begründung nicht näher eingetreten, dass es bezüglich des nicht bezifferten weiteren Schadens an der erforderlichen Substanziierung fehle. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und bringt vor, es treffe sie keine Beweisführungslast und sie habe die entsprechenden Schadenspositionen konkret aufgezeigt. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass es ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, auf einen lediglich summarisch geltend gemachten weiteren Schaden nähere Abklärungen zu treffen und die allfällige Schadenshöhe festzustellen. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Schaden auch in masslicher Hinsicht zu substanziieren. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf\nArt. 42 Abs. 2 OR, welcher lediglich eine Herabsetzung des Beweismasses für den Fall vorsieht, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (\nBGE 128 II 271 E. 2b/aa S. 276 f. E. 2b/aa mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Mangels einer hinreichenden Substanziierung war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen der geltend gemachten Schadenspositionen näher auseinanderzusetzen. Der kantonale Entscheid verstösst in diesem Punkt nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Es liegt diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor (\nBGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80).\n6.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern auf einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht und gegen Bundesrecht verstösst, als die Klage ohne ergänzende Abklärung mit der Begründung, es sei kein Schaden eingetreten, abgewiesen wurde. Die Sache wird daher an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Dieses hat eine Expertise zum Verkehrswert des Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt von dessen Kauf durch die damalige Personalvorgestiftung der Y.________ AG einzuholen und danach zu entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden ausgewiesen ist. Ergibt sich ein Schaden, ist durch Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 BVG (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) zu bestimmen, ob und bejahendenfalls inwieweit die Beklagten und Beschwerdegegner dafür verantwortlich zu machen sind.\n7.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (\nArt. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen (\nArt. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 135 OG;\nBGE 128 V 124 E. 5b S. 133).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2005 insoweit aufgehoben, als damit die Klage auf Schadenersatz wegen Kaufs der Liegenschaft zu einem überhöhten Preis mit der Begründung, es sei kein Schaden eingetreten, abgewiesen wurde. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Klage neu entscheide.\n2.\nVon den Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 4500.- und den Beschwerdegegnern Fr. 4500.- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 4500.- wird zurückerstattet.\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 2. August 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}