{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-06_2007-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=24.07.2007&to_date=12.08.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2007-B_11-2006&number_of_ranks=336", "Checksum": "504a3ff2bab33f2e1571047108f20f8f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.08.2007 B 11/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:04:20", "Checksum": "85e2bfad2658a941fe962ca4534ee858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nDie Vorinstanz hat das Vorliegen eines relevanten Schadens im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass sich ein solcher weder aus dem Einsatz von WIR-Geld noch aus der Höhe des Kaufpreises ergebe und der geltend gemachte weitere Schaden nicht hinreichend substanziiert worden sei.\n5.1 Als Schaden im Sinne von\nArt. 52 BVG gilt jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Eisenring, a.a.O., S. 182 f.; Marco Lanter, Stiftungen und Verantwortlichkeit [Haftung], in: Hans Michael Riemer [Hrsg.], Die Stiftung in der juristischen und wirtschaftlichen Praxis, Zürich 2001, S. 192; Christof Truniger/Alexandra Zeiter, Der Anlageentscheid - die Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, in: SZS 48/2004 S. 24 ff., insbes. S. 31; vgl. auch\nBGE 129 III 18 E. 2.4 S. 23 mit Hinweisen). Die Vorsorgeeinrichtung ist auch dann geschädigt, wenn sie eine Liegenschaft zu einem übersetzten Preis erwirbt (Eisenring, a.a.O., S. 187; sodann, auch zum Folgenden: Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, in: SZS 41/1997 S. 134 ff., insbes. S. 141). Der Schaden besteht diesfalls in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft.\n5.2 Bezüglich des Einsatzes von WIR-Geld hat das kantonale Gericht einen Schaden mit der Begründung verneint, auch wenn bei der Übernahme von WIR-Geld ein Einschlag in der geltend gemachten Höhe (mindestens 20 %) die Regel bilde, sei im vorliegenden Fall in keiner Weise dargetan worden und es spreche auch nichts dafür, dass der Kaufpreis tiefer gewesen wäre, wenn kein WIR-Geld zum Einsatz gelangt wäre. Die Beklagten wiesen zudem zu Recht darauf hin, dass die Fr. 800'000.- in WIR-Geld der Y.________ AG nicht nur im Verhältnis eins zu eins entgegengenommen, sondern auch in diesem Verhältnis zur Bezahlung des Kaufpreises hätten verwendet werden können.\nDie Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der Übernahme von WIR-Geld ohne Einschlag und der Anrechnung des WIR-Geldes an den Kaufpreis handle es sich um zwei selbstständige Geschäfte mit unterschiedlichen Parteien. Dies trifft an sich zwar zu. Unter dem Gesichtspunkt eines relevanten Schadens sind die Übernahme von WIR-Geld in Höhe von Fr. 800'000.- ohne Einschlag und die anschliessende Anrechnung von Fr. 800'000.- in WIR-Geld an den Kaufpreis jedoch als Ganzes zu betrachten. Im Hinblick darauf, dass das WIR-Geld vollumfänglich für die Tilgung des Kaufpreises verwendet werden konnte, ist der Vorsorgeeinrichtung kein Schaden dadurch entstanden, dass das WIR-Geld ohne Einschlag übernommen wurde. Dass der Kaufpreis ohne die Übernahme von WIR-Geld tiefer gewesen wäre, ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ergänzende Abklärungen zu beantragen, wozu indessen kein Anlass besteht. Gegen die Annahme eines durch das WIR-Geld beeinflussten Kaufpreises spricht auch die Mitteilung an die Stiftungsräte vom 16. Juli 1996, worin sich T.________ im Namen der Geschäftsleitung der Y.________ AG zu einem Vorvertrag betreffend den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 1'900'000.- unter gleichzeitiger Verpflichtung der Firma zur Nachzahlung von 30 % auf dem WIR-Anteil von Fr. 800'000.- geäussert hat. Dabei stellte er fest, die Y.________ AG nehme WIR-Geld ohne Einschlag wie Bargeld entgegen, was auch der Grundgedanke der WIR-Genossenschaft sei, weshalb er auf dieses Ansinnen nicht eingehen könne. Dass diese Feststellung unzutreffend war, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es verstösst unter diesen Umständen nicht gegen Bundesrecht, noch beruht es auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens in diesem Punkt verneint hat.\n"}