{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-06_2007-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=24.07.2007&to_date=12.08.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2007-B_11-2006&number_of_ranks=336", "Checksum": "504a3ff2bab33f2e1571047108f20f8f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.08.2007 B 11/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:04:20", "Checksum": "85e2bfad2658a941fe962ca4534ee858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nDie Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht. Ferner wird eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör durch Nichtabnahme von beantragten Beweisen geltend gemacht.\n4.1 Nach\nArt. 73 Abs. 2 BVG hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, auch wenn es um Verantwortlichkeitsansprüche nach\nArt. 52 BVG geht (\nArt. 73 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 lit. c in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (\nBGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen). Dazu gehört in Klageverfahren um Verantwortlichkeitsansprüche nach\nArt. 52 BVG auch die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (SZS 45/2001 S. 560, E. 1a/bb, B 61/00; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des eingeklagten Schadens, welcher vom Kläger auch in masslicher Hinsicht zu substanziieren ist. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der vom Versicherungsträger ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (vgl. Martin Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 184 f.; ferner zu\nArt. 52 AHVG: ZAK 1991 S. 125, E. II/1b).\n4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche rechtserhebliche Sachverhaltselemente, wie insbesondere die fehlende Finanz- und Liquiditätsplanung, die ungenügende Rentabilität und schlechte Lage der Liegenschaft, die Nichtberücksichtigung von bereits vor dem Kauf beschlossenen Investitionen in andere Liegenschaften, die Überschreitungen des Grenzwertes für Immobilienanlagen gemäss BVV2 sowie die Belege für die in Zusammenhang mit dem Kauf des Mehrfamilienhauses nötig gewordenen Sanierungsmassnahmen ausser Acht gelassen.\nBei diesen und den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten weiteren Punkten geht es zum Teil um Fragen, welche die hier nicht zur Diskussion stehenden anderen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach\nArt. 52 BVG (Organeigenschaft, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) betreffen. Soweit sie sich auf den eingeklagten Schaden beziehen, ist darauf - soweit erforderlich - im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass das Gericht nur die zur Beurteilung der streitigen Rechtsfrage notwendigen Abklärungen zu treffen hat. Auch hat sich das Gericht im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gebots der Begründungspflicht (\nArt. 29 Abs. 2 BV;\nArt. 4 aBV) nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (\nBGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen).\n4.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den in der Replik zur Klage gestellten Beweisanträgen auf Einholung von Expertisen zur Bewertung von Mehrfamilienhäusern mit Stockwerkeigentum als Anlage- und Renditeobjekt, zur Frage, ob auf der Grundlage der Pläne und des Baubeschriebs des Mehrfamilienhauses Q.________ eine Schatzung hätte erstellt werden können, und zur Praxis bei den WIR-Zahlungen nicht Folge geleistet habe.\nZu den beantragten Beweisvorkehren bestand indessen kein Anlass. Insbesondere bedurfte es keiner Expertise zur Praxis bei den WIR-Zahlungen, weil diese als bekannt zu gelten hat und auch das kantonale Gericht davon ausgegangen ist, dass bei Übernahmen von WIR-Geld ein Einschlag die Regel bildet, obgleich die Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft einen Handel mit WIR-Guthaben untersagen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz hätte Beweiserhebungen zur Entwicklung der Hypothekarzinsen, der Baukosten und des Leerwohnungsbestandes vornehmen müssen. Soweit solche Angaben erforderlich waren, konnte auf allgemein zugängliche statistische Unterlagen abgestellt werden.\n"}