{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-06_2007-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=24.07.2007&to_date=12.08.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2007-B_11-2006&number_of_ranks=336", "Checksum": "504a3ff2bab33f2e1571047108f20f8f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.08.2007 B 11/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:04:20", "Checksum": "85e2bfad2658a941fe962ca4534ee858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Vorsorgestiftung X.________, vertreten durch lic. oec. Peter Würmli, Weinfelden, und Rechtsanwalt Raphael Schram, St. Gallen, das Klagebegehren erneuern. Eventualiter wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt.\nMit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 äussert sich das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Rüge einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts und zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs.\nS.________, vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, Aadorf, und H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny, Meilen, lassen sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen; desgleichen die durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zürich, vertretenen K.________, M.________ und W.________.\nDas Bundesamt für Sozialversicherungen und R.________ verzichten auf eine Stellungnahme.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Weil der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG;\nBGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).\n1.2 Die klagende und beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung ist durch lic. oec. Peter Würmli und Rechtsanwalt Raphael Schram vertreten, welche die Rechtsschriften gemeinsam unterzeichnet haben. Wie schon im Klageverfahren lässt S.________ in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Schram in Frage stellen, welcher die persönlichen Voraussetzungen zur anwaltlichen Vertretung nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht erfülle.\nSoweit sich der Einwand auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht, ist er insofern ohne Bedeutung, als jedenfalls lic. oec. Würmli in seiner Eigenschaft als kommissarischer Verwalter der Beschwerdeführerin zur Vertretung befugt ist. Soweit er sich auf das letztinstanzliche Verfahren bezieht, ist er unbegründet, weil die Parteivertretung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den patentierten Anwälten (und Hochschulprofessoren) vorbehalten ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 OG) und eine Vollmacht vorliegt, mit welcher lic. oec. Würmli Rechtsanwalt Schram zur Vertretung in diesem Verfahren ermächtigt hat. Die Vollmacht stützt sich auf den Entscheid des Departementes für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 13. März 2000, mit welchem der kommissarische Verwalter u.a. ermächtigt wurde, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen und die ihm für eine sachgerechte Vertretung der Stiftungsinteressen als angemessen erscheinenden Massnahmen zu treffen.\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz entscheidend auf Aktenstücke abgestellt habe, welche erst mit der Duplik eines Beklagten eingereicht worden seien und zu denen sie nicht habe Stellung nehmen können. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.\n2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Klägerin am 10. März 2005 die Dupliken der Beklagten zugestellt und den Schriftenwechsel gleichzeitig als geschlossen erklärt hat. Die Beilagen zur Duplik des Beklagten S.________ hat sie nicht zugestellt. Am 11. Mai 2005 hat die Klägerin jedoch Einsicht in diese Aktenstücke verlangt, welche ihr am 18. Mai 2005 zugestellt worden sind. Ungeachtet dessen, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt worden war, wäre unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von sich aus eine Stellungnahme eingereicht oder um Fristansetzung zur Stellungnahme ersucht hätte, wenn sie dies als erforderlich erachtet hätte. Die nachträgliche Berufung auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb keinen Rechtsschutz finden (vgl.\nBGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375 f.).\n"}