{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-06_2007-08-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=24.07.2007&to_date=12.08.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=159&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2007-B_11-2006&number_of_ranks=336", "Checksum": "504a3ff2bab33f2e1571047108f20f8f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.08.2007 B 11/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.08.2007 B 11/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:04:20", "Checksum": "85e2bfad2658a941fe962ca4534ee858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.08.2007 B 11/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 7}\nB 11/06\nUrteil vom 2. August 2007\nII. sozialrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter U. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Seiler, nebenamtlicher Richter Maeschi,\nGerichtsschreiber Lanz.\nParteien\nVorsorgestiftung X.________\n(vormals Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG), 8355 Aadorf, c/o OBT AG, lic. oec. Peter Würmli, Bahnhofstrasse 3, 8570 Weinfelden, Beschwerdeführerin,\nvertreten durch lic. oec. Peter Würmli,\nc/o OBT AG, Bahnhofstrasse 3, 8570 Weinfelden,\nund Rechtsanwalt Raphael Schram, OBT AG, Rorschacher Strasse 63, 9004 St. Gallen,\ngegen\n1. S.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, Wiesentalstrasse 27, 8355 Aadorf,\n2. H.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny, Dorfstrasse 81, 8706 Meilen,\n3. K.________,\n4. M.________,\n5. 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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf Betreiben des damaligen Präsidenten des Stiftungsrates S.________ habe die Vorsorgestiftung am 28. Juni 1994 ein neu erstelltes Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Q.________, zum Preis von Fr. 2'400'000.-, wovon Fr. 800'000.- mit WIR-Geld der Y.________ AG, erworben. Gemäss Kaufvertrag sei eine Mietzinsgarantie von Fr. 132'360.- für ein Jahr (später verlängert auf zwei Jahre) abgegeben worden. Eine Schätzung der Bank Z.________ vom 22. September 1995 habe einen Mittelwert (zwischen doppelt gewichtetem Ertragswert und einfach gewichtetem Realwert) von Fr. 1'980'000.- ergeben, worauf die Revisionsstelle einen Abschreibungsbedarf von Fr. 420'000.- festgestellt habe. Der Stiftungsrat habe hierauf beschlossen, die Liegenschaft mit Fr. 1'980'000.- zu bewerten und eine Treuhandfirma mit dem Verkauf zu beauftragen, wobei als Ziel ein Erlös von Fr. 2'400'000.- genannt worden sei. Die Verkaufsbemühungen hätten gezeigt, dass die Liegenschaft auch zu einem Preis von Fr. 1'980'000.- nicht habe verkauft werden können und - im Vergleich zu den angrenzenden Liegenschaften - eine Bewertung mit Fr. 1'700'000.- angemessen gewesen sei. Durch die erforderliche Wertberichtigung habe sich für die Stiftung eine Deckungslücke von Fr. 557'737.- ergeben, welche in der Folge nur teilweise habe abgebaut werden können. Der Ertrag auf der Liegenschaft sei von Anfang an ungenügend gewesen. Zudem habe sich der Anteil der Liegenschaften am Stiftungsvermögen per 31. Dezember 1998 auf 64 % erhöht und damit die zulässige Quote von 50 % überstiegen. Am 13. März 2000 habe das kantonale Departement für Finanzen und Soziales die Mitglieder des Stiftungsrates mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt suspendiert und einen kommissarischen Verwalter der Stiftung ernannt, welcher angewiesen worden sei, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Am 23. Dezember 2003 sei die Liegenschaft zum Preis von Fr. 1'530'000.- verkauft worden. Der Vorsorgestiftung sei ein Schaden von mindestens Fr. 160'000.- dadurch entstanden, dass die Stiftung von der Y.________ AG WIR-Geld in Höhe von Fr. 800'000.- ohne Einschlag von wenigstens 20 % übernommen habe. Sodann sei ein Schaden von Fr. 260'000.- (Differenz zwischen dem Kaufpreis unter Berücksichtigung eines Einschlages auf dem WIR-Geld von Fr. 2'240'000.- und dem Schätzungswert gemäss Bank Z.________ von Fr. 1'980'000.-) entstanden, weil der Kaufpreis erheblich über dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft gelegen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin wegen des Erwerbs des Mehrfamilienhauses Kosten für notwendige Sanierungsmassnahmen sowie Finanzierungskosten wegen ungenügender Liquidität entstanden seien. Ein weiterer Schaden habe aus der ungenügenden Rendite resultiert. Die Pflichtverletzung der Stiftungsräte sei darin zu erblicken, dass sie den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung des Stiftungsvermögens (Immobilienanteil von höchstens 50 %) missachtet hätten, ein Klumpenrisiko eingegangen seien und die Anlageprinzipien der Sicherheit, der Rentabilität sowie der genügenden Liquidität verletzt hätten.\nB.\nNach Beiladung des neuen Stiftungsratspräsidenten R.________ und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage mit der Begründung ab, dass der eingeklagte Schaden nicht ausgewiesen sei, weshalb eine Schadenersatzpflicht entfalle, ohne dass die weiteren Haftungsvoraussetzungen und insbesondere die Frage, ob die Anlagevorschriften betreffend Liegenschaften eingehalten worden seien, näher zu prüfen seien (Entscheid vom 30. November 2005).\n"}