3). Aus diesem Grunde sind der (letztinstanzlich unterliegenden) Beschwerdegegnerin weder für das kantonale noch für das letztinstanzliche Verfahren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung (zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin) aufzuerlegen ( Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 134 und 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b, 323, 126 V 149 f. Erw. 4a und b). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2004 aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2002 abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.