5. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann die Prozessführung der Versicherten nicht als mutwillig betrachtet werden, insbesondere weil nicht gesagt werden kann, dass die Versicherte an einer offensichtlich reglementswidrigen, willkürlich erscheinenden Auffassung festgehalten habe, und weil, selbst wenn ihre an die Vorinstanz gerichtete Eingabe als aussichtslos hätte bezeichnet werden müssen, dies allein für die Annahme mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung nicht ausreichen würde (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3).