mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ordentliche Kürzung] x Barwertfaktor), den Vorzug verdient. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vor- und des letztinstanzlichen Verfahrens beantragte Einholung eines Gutachtens bei einem Pensionskassen-Experten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b).