Dies ist jedoch nicht unzulässig, weil in jedem Fall die Mindestansprüche gemäss Art. 22 Ziff. 3 und 4 des Reglements bzw. Art. 17 und 18 FZG bestehen bleiben. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin, gemäss welcher die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren ist (als Formel: [([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ordentliche Kürzung] x Barwertfaktor), den Vorzug verdient.