Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, fiele zudem bei der Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz dieses "Austrittsgeschenk" umso höher aus, je kürzer das Vorsorgeverhältnis gedauert hat, was ein sinnwidriges Ergebnis wäre. 4.5 Es trifft zu, dass - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - die Austrittsleistung, solange der Betrag der erworbenen Leistung kleiner ist als der Betrag der Kürzung (was bei Versicherten mit relativ kurzer Beitragsdauer zutrifft), nach der Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 22 Ziff. 2 des Reglements gleich null ist. Dies ist jedoch nicht unzulässig, weil in jedem Fall die Mindestansprüche gemäss Art. 22 Ziff.