2004, B 99/02, Erw. 3.3.3). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine versicherte Person, die nicht den vollen Einkauf geleistet hat und vorzeitig austritt, eine Leistung erhält, die nicht finanziert worden ist. Dies ist auch bei einer Vorsorgeeinrichtung im Leistungsprimat grundsätzlich systemwidrig, da nicht finanzierte Leistungen von der Gesamtheit der verbleibenden Versicherten getragen werden müssen. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, fiele zudem bei der Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz dieses "Austrittsgeschenk" umso höher aus, je kürzer das Vorsorgeverhältnis gedauert hat, was ein sinnwidriges Ergebnis wäre.