Nicht überzeugend ist das Argument von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, es sei auf einen nachträglichen Einkauf verzichtet und damit unwiderruflich eine Kürzung in Kauf genommen worden. Denn massgebend für das Eidgenössische Versicherungsgericht war im Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, nicht in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung mit der Möglichkeit rechnen musste, einen nachträglichen Einkauf auskaufen zu müssen, sondern die generelle Überlegung, dass bei der Lösung, welche die hier am Recht stehende Beschwerdegegnerin vertritt, die von der Austrittsleistung in Abzug zu bringende Summe kleiner wäre als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung (Urteil B. vom 15. April