Demzufolge ist nach versicherungstechnischen Überlegungen auch bei der Berechnung der Austrittsleistung der Barwert dieses gesamten Betrags abzuziehen, nicht bloss ein Anteil, welcher dem (zufälligen) Verhältnis zwischen anrechenbaren und möglichen Versicherungsjahren entspricht. Nicht überzeugend ist das Argument von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, es sei auf einen nachträglichen Einkauf verzichtet und damit unwiderruflich eine Kürzung in Kauf genommen worden.