b) oder die Ansprüche werden entsprechend gekürzt, wobei sich die bleibende Kürzung der Jahresrente nach dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme sowie nach der Tabelle im Anhang richtet (lit. c). Nach dem offensichtlichen Sinn dieser Norm ist bei der Kürzung der gesamte - und nicht nur der zeitproportionale - Betrag der nicht erbrachten Einkaufssumme massgebend. Denn dieser fehlende Betrag, welcher einer fehlenden Beitragsdauer entspricht, kann nicht rentenbildend sein, weshalb logischerweise die Rente entsprechend den fehlenden Beiträgen zu kürzen ist.