4 des Reglements zu lesen, welche Bestimmung vorsieht, dass mit dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme wie folgt verfahren wird: Entweder wird die Restschuld verzinst und innert längstens zehn Jahren getilgt (lit. a) oder es wird ein gleichwertiger Zusatzbeitrag geleistet, der solange geschuldet ist wie die ordentlichen Beiträge, es sei denn das Mitglied werde gemäss Art. 16 vorzeitig pensioniert (lit. b) oder die Ansprüche werden entsprechend gekürzt, wobei sich die bleibende Kürzung der Jahresrente nach dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme sowie nach der Tabelle im Anhang richtet (lit.