16 Abs. 3 Satz 2 FZG nur fest, dass sie sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer bestimmt. Auf welche Weise eine nicht geleistete Einkaufssumme zu berücksichtigen ist (als feste Grösse oder zeitproportional), lässt sich dem FZG nicht entnehmen. Auch eine gesetzeskonforme Auslegung des Reglements führt demnach nicht zu einem klaren Ergebnis. 4.4 Art. 22 Ziff. 2 des Reglements ist im Zusammenhang mit Art. 10 Ziff. 4 des Reglements zu lesen, welche Bestimmung vorsieht, dass mit dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme wie folgt verfahren wird: Entweder wird die Restschuld verzinst und innert längstens zehn Jahren getilgt (lit.