Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass der von der Vorsorgeeinrichtung vertretene Standpunkt Art. 16 FZG widerspricht: Art. 16 Abs. 2 FZG legt einzig fest, dass die erworbenen Leistungen (deren Barwert die Austrittsleistung darstellt) ermittelt werden, indem die versicherten Leistungen mit dem Verhältnis zwischen der anrechenbaren und der möglichen Versicherungsdauer multipliziert werden. Zur Höhe der versicherten Leistungen legt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 FZG nur fest, dass sie sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer bestimmt.