Nicht überzeugend ist sodann die vorinstanzliche Überlegung, Satz 3 müsse sich vor allem auf die Berechnung des nicht eingekauften Teils (Satz 1 2. Teilsatz) beziehen, weil er betreffend die erworbene Rente (Satz 1 1. Teilsatz) neben Art. 16 Abs. 2 FZG überflüssig wäre. Denn es ist durchaus üblich, dass in Vorsorgereglementen im Interesse der Transparenz und Lesbarkeit Bestimmungen des Gesetzes wiederholt werden. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass der von der Vorsorgeeinrichtung vertretene Standpunkt Art. 16 FZG widerspricht: Art.