die Bestimmung auf die zurückgelegten Versicherungsjahre und nicht auf die angerechneten ab, die bei der Beschwerdegegnerin erheblich höher sind als die zurückgelegten. Dass die Parteien übereinstimmend - und im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 FZG - trotzdem die angerechneten Jahre zugrunde legen, ist ein Indiz dafür, dass Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 des Reglements nicht unbedingt wörtlich zu verstehen ist. Nicht überzeugend ist sodann die vorinstanzliche Überlegung, Satz 3 müsse sich vor allem auf die Berechnung des nicht eingekauften Teils (Satz 1 2. Teilsatz) beziehen, weil er betreffend die erworbene Rente (Satz 1 1. Teilsatz) neben Art. 16 Abs. 2 FZG überflüssig wäre.