Der dritte Satz von Art. 22 Ziff. 2 des Reglements ("Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren.") scheint sich nach seiner Stellung innerhalb der Norm auf beide Komponenten des ersten Satzes ("Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der [...] Rente, sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, [...]") zu beziehen, mithin sowohl auf den Barwert der Rente als auch auf den davon abzuziehenden Barwert des nicht eingekauften Teils.