Im Unterschied zu dem dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, zugrunde liegenden Sachverhalt habe die Versicherte hier zudem endgültig auf einen Einkauf verzichtet und damit für die bleibende Kürzung der Rente optiert, weshalb ein nachträglicher Einkauf nicht mehr möglich gewesen sei. Die für das Eidgenössische Versicherungsgericht massgebende Überlegung, der Kürzungsbetrag müsse den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts entsprechen, könne daher nicht zum Tragen kommen, weil die Pensionskasse gar nicht mehr in die Lage kommen könne, die Kosten eines Auskaufs der Kürzung tragen zu müssen.