Sie vertritt den Standpunkt, dass - anders als im damals beurteilten Fall - das anwendbare Reglement in Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 eine klare Antwort dahingehend gebe, dass auch für die Berechnung der Kürzung auf das Verhältnis zwischen den zurückgelegten und den möglichen Versicherungsjahren abzustellen sei. Demgegenüber könnten versicherungstechnische bzw. -mathematische Überlegungen nicht prävalieren. Im Unterschied zu dem dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, zugrunde liegenden Sachverhalt habe die Versicherte hier zudem endgültig auf einen Einkauf verzichtet und damit für die bleibende Kürzung der Rente optiert, weshalb ein nachträglicher Einkauf nicht mehr möglich gewesen sei.