Bei der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin für richtig gehaltenen Betrachtungsweise werde nur 62,4 % dieser Einkaufsschuld angerechnet, was zur Folge habe, dass ein erheblicher Teil der nicht erbrachten Einkaufsschuld vom Versichertenkollektiv zu tragen sei. Die Beschwerdegegnerin nehme damit ein "Geschenk" zu Lasten der übrigen Versicherten in Anspruch, indem nicht die ganze Einkaufsschuld, sondern nur ein proportionaler Anteil derselben berücksichtigt werde. 3.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, auseinandergesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, dass - anders als im damals beurteilten Fall - das anwendbare Reglement in Art.