3.3.2 und Erw. 3.3.3). 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf dieses Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und macht geltend, die ordentliche Kürzung repräsentiere die gesamthaft nicht erbrachte Einkaufsleistung. Dabei handle es sich um einen festen Betrag, der nur durch die technische Verzinsung anwachse. Bei der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin für richtig gehaltenen Betrachtungsweise werde nur 62,4 % dieser Einkaufsschuld angerechnet, was zur Folge habe, dass ein erheblicher Teil der nicht erbrachten Einkaufsschuld vom Versichertenkollektiv zu tragen sei.