Versicherungsmathematisch entspreche dieser Betrag der Summe des fehlenden Eintrittsgeldes samt Zinseszins und versicherungstechnisch den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse. Die andere (im damals angefochtenen Entscheid vertretene) Betrachtungsweise würde demgegenüber dazu führen, dass die in Abzug zu bringende Summe kleiner wäre als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung, was versicherungsmathematischen Grundsätzen widerspräche (Erw. 3.3.2 und Erw.