Der (in Abzug zu bringende) noch ausstehende Teil bemesse sich nach der vollen Einkaufssumme; es erscheine daher folgerichtig, bei der Ermittlung der vorzunehmenden Kürzung den versicherten Rentensatz auf das ordentliche Pensionierungsalter anzuwenden. Aus diesem Grunde sei der nicht erbrachte Teil des vollen Eintrittsgeldes abzuziehen. Versicherungsmathematisch entspreche dieser Betrag der Summe des fehlenden Eintrittsgeldes samt Zinseszins und versicherungstechnisch den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse.