Aus versicherungstechnischen und -mathematischen Überlegungen gab das Gericht schliesslich der Betrachtungsweise der damals am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung den Vorzug. Zur Begründung führte es aus, dass gemäss den anwendbaren Statuten bei Mitgliedern, die einen Teil der Eintrittsleistung noch nicht beglichen haben, der noch ausstehende Teil samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werde. Eine Kürzung entfalle jedoch, wenn mit der Eintrittsleistung das Maximum an Versicherungsjahren eingekauft werde. Der (in Abzug zu bringende) noch ausstehende Teil bemesse sich nach der vollen Einkaufssumme;