3.2 Mit derselben Rechtsfrage hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst im Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02 (publiziert in SZS 2004 S. 570), welches einen ähnlich gelagerten Fall betraf, zu befassen. Es erwog, dass beide Lösungen mit Art. 16 FZG vereinbar seien (Erw. 3.1 und 3.2) und nach der massgebenden Statutenregelung nicht klar sei, welche der beiden Lösungen den Vorrang verdiene (Erw. 3.3). Aus versicherungstechnischen und -mathematischen Überlegungen gab das Gericht schliesslich der Betrachtungsweise der damals am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung den Vorzug.