Barwertfaktor: 9,6729). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen davon aus, dass nicht nur die ordentliche Rente, sondern auch die ordentliche Kürzung mit dem (unbestrittenen) Rentensatz von 0,664 (20,5833 : 31) zu multiplizieren ist, was der Formel "[([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Kürzung)] x Barwertfaktor" entspricht.