3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Austrittsleistung höher ist als die Mindestbeträge gemäss Art. 17 und 18 FZG. Umstritten ist einzig die Frage, wie die aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmende Kürzung zu berechnen ist. Unbestritten ist dabei die Höhe der einzelnen Berechnungsfaktoren (erworbene Jahre: 20,5833 Jahre; mögliche Jahre: 31 Jahre; ordentliche Rente: Fr. 47'161.75; ordentliche Kürzung: Fr. 15'406.-; Barwertfaktor: 9,6729).