2 des Reglementes der Beschwerdegegnerin ist vorgesehen: "Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente; sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, entspricht jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle im Anhang. Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren."