Gemäss Art. 17 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Satz 1), wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt (Satz 2). Art. 18 FZG bestimmt, dass die registrierten Vorsorgeeinrichtungen den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben haben. 2.2 In Art. 22 Ziff. 2 des Reglementes der Beschwerdegegnerin ist vorgesehen: