2. 2.1 Gemäss Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats oder - wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 FZV). Gemäss Art.