In der Replik vom 27. Februar 2003 bezifferte sie die ihres Erachtens geschuldete Austrittsleistung (nach Abzug einer unbestrittenen Nachzahlung von Fr. 208.95) auf Fr. 203'720.40, die noch ausstehende Differenz somit auf Fr. 50'049.-. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Klage gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung X.________, der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der anerkannten Austrittsleistung von Fr. 153'671.40 und dem gemäss den Erwägungen zu ermittelnden Betrag zuzüglich Zins zu 4,25 % vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2002 und 3,5 % ab 1. Januar 2003 zu entrichten (Entscheid vom 28. September 2004).