B. Am 27. Juni 2002 erhob S.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung X.________ mit dem Antrag, die Beklagte sei anzuweisen, die Austrittsleistung per 30. September 1999 gemäss Art. 16 und 17 FZG neu zu berechnen und den Differenzbetrag zur bereits ausgerichteten Austrittsleistung, zuzüglich Zins zu 4,25 % seit 1. Oktober 1999, zu überweisen. In der Replik vom 27. Februar 2003 bezifferte sie die ihres Erachtens geschuldete Austrittsleistung (nach Abzug einer unbestrittenen Nachzahlung von Fr. 208.95) auf Fr. 203'720.40, die noch ausstehende Differenz somit auf Fr. 50'049.-.